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Der Hund im österr.Recht


(Autor: Wuff-Redaktion / Ausgabe: 2007-02)

Die WUFF-Tierrechtsexpertin Dr. Daniela Kuttner: „In § 285 a des ABGB findet sich eine deklaratorische Proklamation: Es wird darin ausdrücklich erklärt: Tiere sind keine Sachen. Der Hund ist also keine Sache." Dennoch werden auf ihn auch sachenrechtliche Vorschriften angewandt, die vor allem im Bereich der Gewährleistung oder des Schadenersatzes Bedeutung haben.

Das Tierschutzgesetz zusammengefasst:

Für Hunde gilt das österreichische Tierschutzgesetz. Tierquälerei ist demnach verboten. Was ist als Tierquälerei definiert?

Tierquälerei: Nach § 1 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dagegen verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;

2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3. Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.

Ausnahmen von diesen oben aufgezählten Regelungen:
Nicht gegen diese Regelungen verstoßen Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden und Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden sowie Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind und (leider auch) Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden.

Was ist ein „Korallenhalsband"?
Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen. Hundeliebhaber verzichten zu jeder Zeit auf den Einsatz eines solchen. Es geht auch mit anderen Methoden als Gewalt.

Anwendung der sachenrechtlichen Vorschriften auf Hunde
Der Hund wird rechtlich wie alle anderen Tiere nach den sachenrechtlichen Bestimmungen behandelt, soferne es keine besonderen Bestimmungen im Sinne einer Ausnahme für Tiere gibt.

Was muss man sich unter den sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB vorstellen?
Zum Beispiel für den Bereich des vielfach bedeutungsvollen Gewährleistungsrechtes ist ein Hund in Ermangelung einer abweichenden Sonderregelung von den Gewährleistungsregeln voll betroffen. Es gilt im Bereich des Gewährleistungsrechtes (und des Schadenersatzrechtes) die Regel, dass Tiere, ungeachtet der programmatischen Deklaration, wie eine Sache als Objekte der Rechtsordnung behandelt werden. So finden auf sie auch die bisher allgemein anerkannten Grund- und Leitsätze der Recht-sprechung und Rechtslehre im Bereich des Gewährleistungs- und allgemeinen Schadenersatzrechtes weiterhin volle Anwendung.

Sonderbestimmungen für Tiere im ABGB
Nach § 1332a ABGB gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Tieres auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Diese durch das Gesetz „über die Rechtsstellung von Tieren" geschaffene Bestimmung des § 1332a ABGB betrifft lediglich die für die Heilung eines verletzten Tieres aufgewendeten Kosten. Davon abgesehen, bestimmen sich Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tieres nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung.
Dr. Daniela Kuttner, MAS


Die Expertin
Die Rechtsanwaltskanzlei der Autorin Dr. Daniela Kuttner ist auf Tierrecht spezialisiert und überaus tierfreundlich. Tatkräftige moralische Unterstützung bietet der 8-jährige Hund der Verfasserin namens „Scotty"… Die Verfasserin ist auch Umweltmanagerin und Mediatorin.

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