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Chippflicht ab 1.Januar 2010


Die seit 30. Juni 2008 in Kraft getretene Übergangsregelung für die Chippflicht, ist mit 31. Dezember 2009 ausgelaufen und seit 01. Jänner 2010 müssen alle Hunde in Österreich mit einem Mikrochip versehen sein, und in einer österreichweiten Datenbank (Heimtierdatenbank) registriert werden! Die Registrierung ist durch Ihren Tierarzt, bei offiziellen, durch das Bundesministerium für Gesundheit anerkannten Meldestellen durch die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit der Eigenregistrierung oder direkt bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vorzunehmen!



Wie funktioniert das Chippen ?

Ein winziger Mikrochip der verschiedene Buchstaben- und eine 15stellige Zahlenkombinationen enthält, wird dem Hund mittels einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt - vorzugsweise auf der linken Halsseite hinter dem Ohr.
Dieser Eingriff beeinträchtigt das Tier in keinster Weise und ist nicht schmerzhafter als eine Impfung.
Die auf dem Mikrochip gespeicherten Zahlen sind von Tierärzten sowie Tierschutzhäusern, welche ein Lesegerät besitzen, jederzeit abrufbar. Um den Tierbesitzer zu eruieren muss die Zahlenkombination in die Datenbank eingegeben werden.


Für Reisen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die als Tollwutüberträger in Frage kommen, ist bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten das Mitführen des EU-Heimtierausweises unbedingt vorgeschrieben.

In diesem Pass werden die Daten des Besitzers und des Tieres, sowie alle erforderlichen Impfungen eingetragen.

Reisen mit Heimtieren


Die Vorteile der elektronischen Kennzeichnung
Die Österreichische Tierärztekammer erinnert an die Vorteile des verpflichtenden Chippens von Hunden:

Durch die eindeutige Kennzeichnung kann einem Hund der entlaufenen ist, gestohlen, ausgesetzt oder verletzt aufgefunden wird, schnell geholfen werden. Der Besitzer kann vom Tierarzt mittels Lesegerät via Internet in kürzester Zeit eruiert werden und dem Tier bleibt ein längerer Aufenthalt in einem Tierheim erspart.

Die elektronische Kennzeichnung hat die Funktion eines Passfotos und macht den Hund individuell eindeutig erkennbar.

Die Daten des Tieres, sowie seines Besitzers, werden in einer österreichweiten Datenbank gespeichert, welche international vernetzt ist. Bislang hat sich das Bundesministerium für Gesundheit, Frauen und Jugend noch nicht für eine Datenbank entschieden, sicher ist jedoch, dass die bisher in den heimischen Datenbanken gespeicherten Daten wenn verfügbar, übernommen werden.

Voraussetzung für die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises (erforderlich für Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsländer) ist eine eindeutige Kennzeichnung! (ab 2011 gilt ausschließlich Chippen) Nähere Information zu den verschiedenen Reisebestimmungen erhalten Sie bei Ihrem Tierarzt.

Diese Regelung trägt wesentlich zur Erhaltung der Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe bei. Gerade dem Letztgenannten kommt bei zunehmender Internationalisierung des Reiseverkehrs eine ganz besondere Bedeutung zu.

Bei Fragen wenden Sie sich an den Tierarzt Ihres Vertrauens, er berät Sie gerne!

Weitere Informationen unter:
www.animaldata.com
www.tieraerztekammer.at

Foto: Vet-Journal

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Am 22. November 2007 wurde folgende Gesetzesnovelle zum bestehenden Tierschutzgesetz beschlossen, die ab 1. Jänner 2008 gültig sein wird.

Kein Tierverkauf aus Kofferräumen mehr
Die Tierschutzsprecher beider Parteien, Franz Eßl (ÖVP) und Dietmar Keck (SPÖ) sprechen von einem Erfolg. Ihnen zufolge soll das neue Gesetz skrupellosen Tierhändlern, die Hundewelpen und andere Vierbeiner aus dem Kofferraum oder Schachteln heraus verkaufen, ein Riegel vorgeschoben werden. Handel und Feilbieten von Tieren in öffentlich zugänglichen Räumen wird ab Jänner verboten sein. Die Ausnahme sind genehmigte Messen und Versteigerungen.

Hunde und Katzen wieder im Zoohandel
In ausgewählten Zoofachhandlungen dürfen Hunde und Katzen wieder verkauft werden. Allerdings müssen die Händler einen Betreuungstierarzt nennen, der für die Gesundheit der Tiere und deren tierschutzkonforme Haltung verantwortlich sein wird.

Das für 1. Jänner 2012
beschlossene Verbot von Käfighaltung von Kaninchen zur Fleischproduktion sowie die genauere Definition von Qualzucht. Die Novelle sieht eine genaue Determinierung von sogenannten Qualzüchtungen vor. Die züchterischen Freiheiten werden im Sinne des Tierschutzes eingeschränkt.
Quelle: APA/RED/Die Presse



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Die neuen Bestimmungen im genauen Wortlaut des Gesetzes:

§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
a) Name,
b) Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
c) Zustelladresse,
d) Kontaktdaten,
e) Geburtsdatum;
f) Datum der Aufnahme der Haltung
g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.

2. tierbezogene Daten:
a) Rasse,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme),
f) Geburtsland,
g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

4 von 6 291 der Beilagen XXIII. GP - Beschluss NR - Gesetzestext

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. f und g gemeldet werden.

Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
1. vom Halter selbst oder
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.“