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Darf Wuffi erben


Wenn Herrchen stirbt – kann Hund Erbe sein?
Quelle: Autor: Dr. Michael Billeth, Notar / WUFF-Ausgabe: 2003-04)

Kann man seinen Hund als Erben einsetzen? Für Franz M. ist nach dem Tod seiner Frau sein fünfjähriger Schäferhund Rex der einzige Weggefährte. Da der 78-jährige Franz M. schwer krank ist, sorgt er sich auch um die Zukunft von Rex. Nach dem Ableben des Herrn M. wären seine beiden Neffen gesetzlich erbberechtigt, die jedoch für Haustiere nichts übrig haben.
Ãœber das Hundeleben nach dem Tod des Hundehalters ..



Die Rechtsordnung sieht für Tiere zahlreiche Sondervorschriften vor, wie beispielsweise den strafrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei. Erbrechtlich jedoch gilt ein Tier vor dem Gesetz als eine Sache, nicht anders als beispielsweise ein altes Nachtkästchen oder ein Golfschläger.
Niemand kann daher seinen Hund testamentarisch als Erben einsetzen, sondern höchstens die „Sache“ Hund einer bestimmten, hoffentlich geeigneten, Person vermachen. Im Falle des Herrn M. würde Rex ohne eine letztwillige Verfügung des Hundebesitzers wohl gnadenlos in ein Tierheim abgeschoben, wenn dem Hund schon nichts Schlimmeres passieren sollte. Nun hat ein Bekannter des Herrn M., der auch einen großen Garten besitzt, schon in Aussicht gestellt, im Ernstfall eventuell Rex zu übernehmen.



Letztwillige Verfügung als Absicherung
Für Herrn M. ist nunmehr Folgendes von Bedeutung: Einerseits muss im Ernstfall sein Bekannter gegenüber seinen Neffen das Recht haben, Rex herauszuverlangen, um ihm ein neues Zuhause bieten zu können. Andererseits kostet die Haltung des Tieres auch Geld. Schließlich soll auch die Sicherheit gegeben sein, dass der Bekannte des Herrn M. Rex wirklich ordnungsgemäß versorgt.
Juristisch wäre eine einwandfreie letztwillige Verfügung durch Herrn M. erforderlich, die Folgendes beinhalten sollte: Rex müsste seinem künftigen Herrchen vermacht werden. Weiters sollte diesem Tierliebhaber, wenn er nicht als Universalerbe eingesetzt wird, doch ein bedeutender Vermögenswert, am besten ein entsprechender Geldbetrag vermacht werden. Hierbei sollte dem künftigen Herrchen von Rex als so genannte Auflage in der letztwilligen Verfügung vorgegeben werden, dass er das Tier tatsächlich entsprechend versorgt. Durch einen vermachten Geldbetrag stünden auch die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Verpflichtung des namhaft gemachten Tierliebhabers ginge übrigens bei dessen Ableben ebenso auf seine Erben über wie der vermachte Geldbetrag.
Die Sicherheit, dass Rex schließlich tatsächlich entsprechend versorgt wird und der neue Hundebesitzer nicht sein Wort bricht, besteht in Folgendem: Bei Nichterfüllung der genannten Auflage hätten die Neffen des Herrn M. als gesetzliche Erben einen klagbaren Anspruch. In diesem Fall nämlich könnten die ohnehin auf das Geld lauernden Neffen den kompletten Geldbetrag vom Wortbrüchigen herausverlangen.

Nähere Auskünfte zu diesem Thema erteilt Notar Dr. Billeth unentgeltlich unter der Telefonnummer +43 (0)2742/21888. Hinweis: Aus rechtlichen Gründen muss dieser Telefonservice auf Österreich beschränkt bleiben.


Wuffi kann nicht Erbe werden, aber es gibt Möglichkeiten, für Wuffi vorzusorgen
Auch wenn man immer wieder mal liest, dass ein Hund Erbe eines großen Vermögens geworden sei – weder in einem europäischen Land noch in den USA können Hunde testamentarisch als Erben eingesetzt werden. Ein diesbezügliches Testament ist aufgrund der fehlenden „Rechtsfähigkeit“ von Tieren ungültig. Wenn Sie beispielsweise in Ihrem Testament Ihrem Wuffi 10.000 Euro „vermachen“, schaut Ihr Hund durch die Finger, sprich Pfoten. Tiere gelten zwar verfassungsmäßig zunehmend nicht mehr als Sachen, in erbrechtlicher Hinsicht bleiben sie de facto aber „Sachen“. Und eine Sache kann nicht Erbe werden. Sehr wohl aber könnte man Wuffi seinerseits an eine Person vererben bzw. als Vermächtnis einsetzen, die sich weiter um ihn kümmern wird. Selbstredend, dass dies noch zu Lebzeiten besprochen und ausgemacht wurde!



Tierheim oder Tierschutzorganisationen als Erbe ?
Nicht wenige Menschen setzen Tierheime, denen sie vertrauen, als Erben ein und verbinden dies mit der Auflage, dass für Wuffi ein gutes neues Zuhause gefunden und er gut versorgt werden müsse. Derartige Auflagen können im Testament sehr vielgestaltig und phantasievoll erfolgen, damit es dem Hund nach dem Tod des Herrchens gut geht. Da es bei Testamenten, in denen Tierheime als Erben eingesetzt werden, nicht selten zu Anfechtungen des Testaments durch Verwandte kommt, die plötzlich ihr Interesse für den Verstorbenen (genauer: seinen Nachlass) entdecken, empfiehlt sich die Aufsetzung eines Testamentes in der Regel mit Hilfe eines Notars, auch wenn dies mit Kosten verbunden ist (Auskünfte über Notare in Ihrer Region siehe unten). Aber dann haben Sie wenigstens die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille auch wirklich IHR Wille bleibt.


- Österr. Notariatskammer, Landesgerichtsstr. 20, A-1010 Wien,
Tel.: +43 (0)1/ 402 45 09-0, www.notar.at

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